Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.12.2002

Außerkrafttretensdatum

27.03.2006

Text

Paragraph 4, (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

  1. Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.