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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
    2. Ziffer 2
      Beizen;
    3. Ziffer 3
      Anodisieren;
    4. Ziffer 4
      Brünieren;
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinken;
    6. Ziffer 6
      Feuerverzinnen;
    7. Ziffer 7
      Wärmebehandeln;
    8. Ziffer 8
      Phosphatieren;
    9. Ziffer 9
      Herstellen von Leiterplatten;
    10. Ziffer 10
      Herstellen von Batterien;
    11. Ziffer 11
      Emaillieren;
    12. Ziffer 12
      Lackieren;
    13. Ziffer 13
      Mechanisches Bearbeiten;
    14. Ziffer 14
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,
  2. Absatz 2,Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem Versilbern kleinstückiger Glaskörper (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 2, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 Punkt 2, AAEV),
    7. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln.
  5. Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
      1. Litera a
        Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
      2. Litera b
        Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
      3. Litera c
        Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
      1. Litera a
        Fahrzeugbeschichtung
        • Strichaufzählung
          0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
        • Strichaufzählung
          1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
        • Strichaufzählung
          0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
        • Strichaufzählung
          1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
      2. Litera b
        Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
        • Strichaufzählung
          0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
      3. Litera c
        Beschichtung von Metallverpackungen
        • Strichaufzählung
          90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
    5. Ziffer 5
      Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
    6. Ziffer 6
      Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
    7. Ziffer 7
      Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
    8. Ziffer 8
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
    9. Ziffer 9
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
    10. Ziffer 10
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    11. Ziffer 11
      bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
    12. Ziffer 12
      gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
    13. Ziffer 13
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    14. Ziffer 14
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    15. Ziffer 15
      bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
    16. Ziffer 16
      Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
    17. Ziffer 17
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Schlagworte

Vorbehandlung, Zwischenbehandlung, Glasoberfläche, Keramikoberfläche, Eisenherstellung, Eisenverarbeitung, Stahlverarbeitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Glanzchrom, Cyanidoxidation, Abwassermengenspitze

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR40276775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/44/P1/NOR40276775

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