Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
- Ziffer einsGalvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
- Ziffer 2Beizen;
- Ziffer 3Anodisieren;
- Ziffer 4Brünieren;
- Ziffer 5Feuerverzinken;
- Ziffer 6Feuerverzinnen;
- Ziffer 7Wärmebehandeln;
- Ziffer 8Phosphatieren;
- Ziffer 9Herstellen von Leiterplatten;
- Ziffer 10Herstellen von Batterien;
- Ziffer 11Emaillieren;
- Ziffer 12Lackieren;
- Ziffer 13Mechanisches Bearbeiten;
- Ziffer 14Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,