Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.12.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20002307
Dokumentnummer
NOR40037153