Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2002,
römisch fünf
Paragraph eins
04.12.2002
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den Paragraphen 108 g und 108 h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt.
25.11.2019
20002307
NOR40037153