Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Systemverordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitseinstufung
§ 1.Paragraph eins,
Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die im Anhang I Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang I Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (§ 6 Abs. 8 GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs II. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die im Anhang römisch eins Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang römisch eins Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (Paragraph 6, Absatz 8, GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs römisch zwei.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Gesetzesnummer
20002297
Dokumentnummer
NOR40037095