Bundesrecht konsolidiert

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Systemverordnung 2002 § 1

Kurztitel

Systemverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 431/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitseinstufung

Paragraph eins,

Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die im Anhang römisch eins Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang römisch eins Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (Paragraph 6, Absatz 8, GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs römisch zwei.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002297

Dokumentnummer

NOR40037095

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