Systemverordnung 2002
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
Paragraph eins
01.12.2002
Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die im Anhang römisch eins Teil A angeführten Kriterien unter Anwendung der im Anhang römisch eins Teil B angeführten Vorgehensweise zu beachten. Die Sicherheitseinstufung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen (Paragraph 6, Absatz 8, GTG). Diese Sicherheitseinstufung bestimmt die Einschließungsstufe in den Tabellen des Anhangs römisch zwei.