(1a)Absatz eins a,Abs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 269 vom 21.10.2000 Seite 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.