Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.11.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vermeidung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 269 vom 21.10.2000 Seite 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.
  3. Absatz 2,Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 3,Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40227401