Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Altfahrzeugeverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002
in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14
Abs. 2 und 3).

Text

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß Paragraph 6, übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 10, folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
    1. Ziffer eins
      Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
    2. Ziffer 2
      Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
  2. Absatz 2,Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Schlagworte

Wiederverwendungsziel

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037127

Navigation im Suchergebnis