Bundesrecht konsolidiert

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Altfahrzeugeverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

06.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Abs. 2 tritt für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft. Abs. 2 tritt für vor dem 1. Juli 2002
in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 14
Abs. 2 und 3).

Text

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
  2. Absatz 2,Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037126

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