(2)Absatz 2,Das Schriftgut gemäß Anlage zu § 2 Abs. 1 ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß § 4 Abs. 4 abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 vorliegen.Das Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 4, Absatz 4, abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorliegen.