Bundesrecht konsolidiert

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Bundesarchivgutverordnung § 5

Kurztitel

Bundesarchivgutverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Skartierung von Schriftgut

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Schriftgut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu vernichten, wenn
    1. Ziffer eins
      es nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird,
    2. Ziffer 2
      die in den Verordnungen oder Gesetzen vorgesehene Aufbewahrungsfrist verstrichen ist und
    3. Ziffer 3
      es innerhalb eines Jahres nach Anbietung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, des Bundesarchivgesetzes vom Landesarchiv nicht übernommen worden ist.
  2. Absatz 2,Das Schriftgut gemäß Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, ist zu vernichten, wenn dessen Übernahme vom Österreichischen Staatsarchiv gemäß Paragraph 4, Absatz 4, abgelehnt wurde und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorliegen.
  3. Absatz 3,Sonstiges Schriftgut ist zu vernichten, wenn
    1. Ziffer eins
      es gemäß Paragraph 4, zur Archivierung angeboten worden ist und
      1. Litera a
        das Österreichische Staatsarchiv es ausdrücklich nicht als Archivgut qualifiziert hat oder
      2. Litera b
        die Jahresfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundesarchivgesetzes ohne Bewertung des Schriftgutes verstrichen ist und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vorliegen.
  4. Absatz 4,Zur Skartierung gemäß Absatz eins bis 3 ist jene Bundesdienststelle verpflichtet, bei der sich das betreffende Schriftgut bei Eintreten der Voraussetzungen hierfür befindet. Schriftgut auf elektronischen Datenträgern ist von dieser bei Vorliegen der Skartierungsvoraussetzungen zu löschen.
  5. Absatz 5,Ist eine Frist gemäß Absatz eins, nicht vorgesehen, gilt die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren; bei Personalakten (Gesamtheit des Schriftgutes, welches das Dienstverhältnis einer bestimmten Person betrifft) beträgt die Aufbewahrungsfrist höchstens 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20002205

Dokumentnummer

NOR40035902

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