Absatz eins,Schriftgut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist zu vernichten, wenn
- Ziffer einses nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird,
- Ziffer 2die in den Verordnungen oder Gesetzen vorgesehene Aufbewahrungsfrist verstrichen ist und
- Ziffer 3es innerhalb eines Jahres nach Anbietung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, des Bundesarchivgesetzes vom Landesarchiv nicht übernommen worden ist.