(2)Absatz 2,Für Schriftgut, das bei Dienststellen angefallen ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes eigene Archive führen, gelten nur § 2 Abs. 1 sowie die §§ 7 und 8.Für Schriftgut, das bei Dienststellen angefallen ist, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesarchivgesetzes eigene Archive führen, gelten nur Paragraph 2, Absatz eins, sowie die Paragraphen 7 und 8,