Kurztitel

Bundesarchivgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist und sich bei einer Bundesdienststelle oder beim Österreichischen Staatsarchiv befindet.
  2. Absatz 2,Für Schriftgut, das bei Dienststellen angefallen ist, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesarchivgesetzes eigene Archive führen, gelten nur Paragraph 2, Absatz eins, sowie die Paragraphen 7 und 8,
  3. Absatz 3,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist Schriftgut ausgenommen, das im Zuge gerichtlicher Verfahren bei Zivil- und Strafgerichten angefallen ist.