(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.