Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Schriftgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Bundesarchivgesetzes, das bei Bundesdienststellen oder bei einer ihrer Vorgängereinrichtungen in Erfüllung ihrer Aufgaben angefallen ist.
Nicht archivwürdiges Schriftgut des Bundes
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2002,
Paragraph eins
01.10.2002