Bundesrecht konsolidiert

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Nachschulungsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 357/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

FSG-NV

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kosten der Nachschulungen

  § 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt

pro Teilnehmer

  1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit ............   35 Euro

  2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit .............  109 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten (“Inklusivpreise”). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann ein Dolmetscher beigezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40035166

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