Kurztitel

Nachschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Text

Kosten der Nachschulungen

  § 11. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt

pro Teilnehmer

  1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit ............   35 Euro

  2. für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit .............  109 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten (“Inklusivpreise”). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann ein Dolmetscher beigezogen werden.