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Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 22
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 21 am 05.09.2026
§ 23 am 05.09.2026
Alle Fassungen
§ 22 heute
§ 22 gültig ab 20.11.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 356/2013
§ 22 gültig von 01.10.2002 bis 19.11.2013
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 356/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
20.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-AStV
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Stiegenhaus
§ 22.
Paragraph 22,
(1)
Absatz eins,
Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1.
Ziffer eins
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2.
Ziffer 2
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
3.
Ziffer 3
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)
Absatz 2,
In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1.
Ziffer eins
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2.
Ziffer 2
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)
Absatz 3,
Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)
Absatz 4,
§ 46 ist anzuwenden auf
Paragraph 46, ist anzuwenden auf
1.
Ziffer eins
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
2.
Ziffer 2
dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß
Im RIS seit
22.11.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
20002162
Dokumentnummer
NOR40158441
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/352/P22/NOR40158441
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