Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Arbeitsstättenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
19.11.2013
Abkürzung
B-AStV
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Stiegenhaus
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen.
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)Absatz 2,In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)Absatz 3,Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden auf:Paragraph 46, ist anzuwenden auf:
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
Schlagworte
Fußbodenoberfläche, Wandoberfläche, Obergeschoß
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013
Gesetzesnummer
20002162
Dokumentnummer
NOR40035379