Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Arbeitsstättenverordnung § 16

Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AStV

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

2. Abschnitt
Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002162

Dokumentnummer

NOR40035373

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