Kurztitel

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

2. Abschnitt
Sicherung der Flucht

Grundsätzliche Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.