Bundesrecht konsolidiert

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Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft § 1

Kurztitel

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Paragraph eins,

Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2002, genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

Angewandte Informatik

römisch eins

Kreatives Gestalten

römisch vier a

Psychologie und Philosophie

römisch eins

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

römisch eins

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

römisch vier

Haushaltsmanagement

römisch drei

Qualitätsmanagement

römisch eins

Ländliche Entwicklung und regionales Management

römisch drei

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 103/2005, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20002221

Dokumentnummer

NOR40036017

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