Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 41, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird verordnet:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit
und Generationen
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Hauptstück - Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1 Ziele
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2 Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der
Organisationsentwicklung
§ 3 Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5 Informationsarbeit
§ 6 Ressourcen
§ 7 Informationsrechte
2. Hauptstück - Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 8 Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10 Kinderbetreuungseinrichtungen
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
§ 11 Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und
Fortbildung
§ 12 Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen der
Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw. A3/v3 und
A4/v4
§ 13 Basisausbildung
§ 14 Schulung von Führungskräften
§ 15 Vortragende und Unterrichtsmaterialien
3. Förderung des beruflichen Aufstieges
§ 16 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17 Besetzung von Führungspositionen
§ 18 Verbesserung der internen Information
4. Förderung des Wiedereinstiegs
§ 19 Information
§ 20 Gleitender Wiedereinstieg
§ 21 Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und
Beiräten
§ 22 Förderung der Mitarbeit von Frauen
6. In-Kraft-Treten
§ 23 In-Kraft-Treten
Anlage Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile
Präambel
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik.