Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 335/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002224

Dokumentnummer

NOR40036042

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