Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.09.2002

Text

Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.