Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2002,
Artikel eins
07.09.2002
Zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden.