Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Mils im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Mils im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

07.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle Mils der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 135,26 und AB-km 135,82 der A 12 Inntal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 171 Tiroler Straße bzw. mit einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Imst und Mils bei Imst aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 00/142 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 318512/49-III/6/02 vom 8. August 2002, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20002187

Dokumentnummer

NOR40035784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/330/A1/NOR40035784

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