Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 7

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Ausgangsleistung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
  2. Absatz 2,Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
  3. Absatz 3,im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188107

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