Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

Ausgangsleistung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Schiffsfunkstellen muss die Ausgangsleistung im Binnenschifffahrtsfunk in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Anlage 3 A auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
  2. Absatz 2,Im Binnenschifffahrtsfunk muss in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Schiff-Hafen“ und „Funkverkehr an Bord“ die Ausgangsleistung automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W eingestellt sein.
  3. Absatz 3,im Bodenseefunk darf die Ausgangsleistung von 1 Watt ERP nicht überschritten werden. Die Bandbreite darf maximal 16 kHz betragen, als Modulationsart ist Frequenzmodulation oder Phasenmodulation zu verwenden.