Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 286/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.09.2005

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
  3. Absatz 3,In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40069261

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