Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.09.2005

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Text

1. Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Zweck und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, 6. April 2000,” sowie der Entscheidung 2000/637/EG über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen (ABl. Nr. l269 vom 21. 10. 2000 S 50).
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung werden die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt. Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.
  3. Absatz 3,In anderen Vorschriften festgesetzte zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bleiben unberührt.