Anhang 2
(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)(Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 5 und 16, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 6, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 5,)
I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungenrömisch eins. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen
A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern,
Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.
Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.
(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)
II. Begrenzung der Emissionen von Staubrömisch zwei. Begrenzung der Emissionen von Staub
Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (Paragraphen 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.
III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffenrömisch drei. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen
Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im
gereinigten Abgas die Konzentration von
1. CO ................................ 100 mg/m3 und
2. NO tief x (angegeben als N0 tief 2) 100 mg/m3, bei
stickstoffhältigen
Lösungsmitteln 150 mg/m3
nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von
Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O tief 2-Gehalt
zu beziehen.