Kurztitel

VOC-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

18.02.2005

Text

Anhang 2

(Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 5 und 16, Paragraph 3, Absatz eins bis 3, 6 und 7, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 6, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 5,)

römisch eins. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern,

Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.

Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

römisch II. Begrenzung der Emissionen von Staub

Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (Paragraphen 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

römisch III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen

  Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im

gereinigten Abgas die Konzentration von

  1. CO ................................  100 mg/m3 und

  2. NO tief x (angegeben als N0 tief 2)  100 mg/m3, bei

                                          stickstoffhältigen

                                          Lösungsmitteln 150 mg/m3

nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von

Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O tief 2-Gehalt

zu beziehen.