Bundesrecht konsolidiert

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Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2016

Gesetzesnummer

20002080

Dokumentnummer

NOR40032472

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