Kurztitel

Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Text

Fachzeichnen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.