Bundesrecht konsolidiert

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Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 269/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032483

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