Bundesrecht konsolidiert

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Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 269/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.

Gesetzesnummer

20002081

Dokumentnummer

NOR40032480

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