Bundesrecht konsolidiert

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Metalldesign-Ausbildungsordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metalldesign-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 13,

Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gürtler oder im Lehrberuf Graveur oder im Lehrberuf Metalldrücker erfolgreich abgelegt haben, können die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalldesign im Wege einer Zusatzprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002079

Dokumentnummer

NOR40032461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/267/P13/NOR40032461

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