Bundesrecht konsolidiert

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Schaffung von Berufstiteln Art. 3

Kurztitel

Schaffung von Berufstiteln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2002

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

29.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
  2. Absatz 2,Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032400

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