Absatz eins,Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
Schaffung von Berufstiteln
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002,
Entschl. d. BPräs.
Artikel 3
29.06.2002
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21.10.2021
20002074
NOR40032400