(3)Absatz 3,Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.