Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung § 3

Kurztitel

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/15 Forschung

Text

Ersatz der Reisekosten und Spesen

Paragraph 3,

Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20002056

Dokumentnummer

NOR40032254

Navigation im Suchergebnis