Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2002,
Paragraph 3
01.07.2002
Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.