Bundesrecht konsolidiert

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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung § 1

Kurztitel

Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/15 Forschung

Text

Aufwandsentschädigung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
  2. Absatz 2,Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
  3. Absatz 3,Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
  4. Absatz 4,Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20002056

Dokumentnummer

NOR40032252

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