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Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.07.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
72/15 Forschung
Text
Aufwandsentschädigung
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Den Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung ist als Abgeltung für ihre Beratungstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zu leisten.
(2)
Absatz 2,
Dem Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2 180 Euro.
(3)
Absatz 3,
Dem stellvertretenden Vorsitzenden gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 514 Euro.
(4)
Absatz 4,
Den sechs weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Rates für Forschung und Technologieentwicklung gebührt eine monatliche Aufwandsentschädigung von 726 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
20002056
Dokumentnummer
NOR40032252
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/236/P1/NOR40032252
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