(3)Absatz 3,Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes
insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.