Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft § 1

Kurztitel

Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des Paragraph 26 b, IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen:
    1. Ziffer eins
      Zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
    2. Ziffer 2
      Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
    3. Ziffer 3
      Untersagung von Massenveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, festgelegten Maßnahmen können unabhängig voneinander angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Bei der Anordnung der einzelnen Maßnahmen ist auf
    1. Ziffer eins
      die Art und das Ausmaß der Luftschadstoffbelastung,
    2. Ziffer 2
      die Wirksamkeit und Angemessenheit, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie
    3. Ziffer 3
      die meteorologischen Verhältnisse des Belastungsgebietes
    insoweit Bedacht zu nehmen, als es die angestrebte Verringerung der Emissionen und die Verhinderung des weiteren Ansteigens der Immissionen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001978

Dokumentnummer

NOR40030788

Navigation im Suchergebnis