Absatz eins,Der Landeshauptmann kann zur Erfüllung des Paragraph 26 b, IG-L insbesondere nachstehende Maßnahmen durch Verordnung oder durch Bescheid in Kraft setzen:
- Ziffer einsZeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen;
- Ziffer 2Drosselung der Leistung, Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe oder Stilllegung von Anlagen, von denen Luftschadstoffe ausgehen, für die in Anlage 4 IG-L Alarmwerte festgelegt sind;
- Ziffer 3Untersagung von Massenveranstaltungen.