Bundesrecht konsolidiert

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Lehrplan – Evangelischer Religionsunterricht an Hauptschulen Art. 1

Kurztitel

Lehrplan – Evangelischer Religionsunterricht an Hauptschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2002

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.

2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2002,.“

3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2000,, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Unterstufe betreffende Teil:

„Unterstufe

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2002,.“

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

20001986

Dokumentnummer

NOR40031054

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