Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2002
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.04.2003
Abkürzung
NLV 2002
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
236/2003).
Text
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 3. (1) Im Jahr 2002 dürfen im Burgenland höchstens 230 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievonParagraph 3, (1) Im Jahr 2002 dürfen im Burgenland höchstens 230 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2002 dürfen in Kärnten höchstens 85 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(3)Absatz 3,Im Jahr 2002 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 575 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
290 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(4)Absatz 4,Im Jahr 2002 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 290 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
190 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(5)Absatz 5,Im Jahr 2002 dürfen in Salzburg höchstens 345 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
70 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(6)Absatz 6,Im Jahr 2002 dürfen in der Steiermark höchstens 770 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
260 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(7)Absatz 7,Im Jahr 2002 dürfen in Tirol höchstens 455 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(8)Absatz 8,Im Jahr 2002 dürfen in Vorarlberg höchstens 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
80 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
(9)Absatz 9,Im Jahr 2002 dürfen in Wien höchstens 3 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
840 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
175 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
Schlagworte
Führungskraft
Gesetzesnummer
20001754
Dokumentnummer
NOR40027999