Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungsverordnung 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

NLV 2002

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
236/2003).

Text

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3, (1) Im Jahr 2002 dürfen im Burgenland höchstens 230 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. Ziffer eins
    45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  2. Ziffer 2
    15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
  3. Ziffer 3
    160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
  4. Ziffer 4
    zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  1. Absatz 2,Im Jahr 2002 dürfen in Kärnten höchstens 85 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  2. Absatz 3,Im Jahr 2002 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 575 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      290 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      75 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  3. Absatz 4,Im Jahr 2002 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 290 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      190 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  4. Absatz 5,Im Jahr 2002 dürfen in Salzburg höchstens 345 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      70 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  5. Absatz 6,Im Jahr 2002 dürfen in der Steiermark höchstens 770 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      260 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  6. Absatz 7,Im Jahr 2002 dürfen in Tirol höchstens 455 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  7. Absatz 8,Im Jahr 2002 dürfen in Vorarlberg höchstens 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      80 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.
  8. Absatz 9,Im Jahr 2002 dürfen in Wien höchstens 3 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      840 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    2. Ziffer 2
      150 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf, sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;
    3. Ziffer 3
      2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraph 21, Absatz 3, FrG) außerhalb eines Anspruches gemäß Paragraph 21, Absatz 2, FrG;
    4. Ziffer 4
      175 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Schlagworte

Führungskraft

Gesetzesnummer

20001754

Dokumentnummer

NOR40027999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/2/P3/NOR40027999

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