Bundesrecht konsolidiert

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Archiv-Verordnung Art. 1 § 2

Kurztitel

Archiv-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

20.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aussonderung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des Paragraph 174, Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.
  2. Absatz 2,Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß Paragraph 3, anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20001913

Dokumentnummer

NOR40029795

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