(2)Absatz 2,Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß Paragraph 173, Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß Paragraph 3, anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.